KEK | 08/2018 |

Medienstaatsvertrag: KEK kritisiert fehlende Reform des Medienkonzentrationsrechts

Am 23.07.2018 hat die Rundfunkkommission der Länder den Diskussionsentwurf eines Medienstaatsvertrags im Internet veröffentlicht und eine Online-Beteiligung dazu gestartet. Der Entwurf enthält Regelungen zu den Bereichen Rundfunkbegriff, Plattformregulierung und Intermediäre. Ansätze zu einer Reform des Medienkonzentrationsrechts enthält er nicht.

In einem Schreiben an die Vorsitzende der Rundfunkkommission, Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer, brachte der Vorsitzende der KEK, Prof. Dr. Georgios Gounalakis, seine Verwunderung hierüber zum Ausdruck.

„Seit nahezu drei Jahren befindet sich die KEK mit den Ländern im Gespräch über eine zeitgemäße Anpassung des Rechts der Vielfaltsicherung. Im Konzentrationsbericht 2015, in Stellungnahmen und Anhörungen haben wir konkrete Vorschläge in Richtung eines fernsehunabhängigen Vielfaltsicherungsmodells erarbeitet und der Rundfunkkommission unterbreitet. Zuletzt fand am 20.09.2017 ein Gespräch zwischen der AG Medienkonzentration der Länder und der KEK in Berlin statt, bei dem bereits sehr konkret Detailfragen eines solchen Regulierungskonzepts erörtert wurden. Nichts von alledem findet Niederschlag in dem nun vorgelegten Entwurf eines Medienstaatsvertrags“, so Gounalakis.

„Gerade erst hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Rundfunkbeitrag bekräftigt, dass wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten sind, und dass der Gesetzgeber Maßnahmen treffen muss, die dazu bestimmt und geeignet sind, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt zu erreichen und zu sichern.“

Auch die Monopolkommission habe in ihrem kürzlich veröffentlichten XXII. Hauptgutachten ausgeführt, dass eine Weiterentwicklung des Medienkonzentrationsrechts in Richtung eines von der KEK vorgeschlagenen Gesamtmarktmodells dem Umstand Rechnung tragen würde, dass gerade durch die Kombination unterschiedlicher Medien Meinungsmacht entstehen oder verstärkt werden kann, betont Gounalakis.

In der Tat könnte auf Grundlage des aktuellen Medienkonzentrationsrechts zum Beispiel eine Übernahme der RTL- oder der ProSiebenSat.1-Gruppe durch Google, Facebook, Netflix oder ein großes Telekommunikationsunternehmen ebenso wenig von der KEK geprüft werden wie deren Zusammenschluss mit einem meinungsmächtigen Verlagshaus.

Nicht zuletzt wegen der verfassungsrechtlichen Pflicht zur präventiven Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht besteht aus Sicht der KEK dringender Bedarf zur Reform der bestehenden Regulierung. Erforderlich ist ein effektiveres Modell, das die Konzentrationsbewegungen in der digitalen und konvergenten Medienwelt kontrollierbar und ggf. sanktionierbar macht. Die KEK fordert die Länder auf, ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht nach einer längst überfälligen und unaufschiebbaren Reform des Medienkonzentrationsrechts nachzukommen.


Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) ist ein von den Ländern geschaffenes Organ der Landesmedienanstalten und ein Expertengremium mit der Verantwortung, Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen abschließend zu beurteilen.

 

 

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